FAQ2020-02-09T13:37:47+01:00

Häufig gestellte Fragen

Was steht in der Bildschirmarbeitsverordnung?2020-02-09T13:35:51+01:00

Seit 1996 ist die Bildschirmarbeitsverordnung in Kraft.

Recht auf Ergonomie am Bildschirm

Sie gibt vor, dass der Arbeitgeber die körperlichen Gefährdungen, Anstrengungen der Augen und des Sehvermögens sowie psychische Belastungen ermitteln, beurteilen und möglichst vermeiden soll (Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 Arbeitsschutzgesetz).

Sie ist Grundlage für einen Rechtsanspruch auf ergonomisch günstige Arbeitsbedingungen.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV)

vom 4. Dezember 1996 (BGBl I S. 1843) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.10.2006 I 2407

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an

  1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
  3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
  4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
  5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie
  6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit

  1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,
  2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
  3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder
  4. sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,

  1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder
  2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.

(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen werden, wenn

  1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder
  2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird, und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.  1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs.  1 Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

Anhang

über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen

Bildschirmgerät und Tastatur

1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben.

2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen auf-weisen.

3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können.

4. Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein.

5. Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.

6. Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können.

7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermöglichen.

8. Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.

9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.

Sonstige Arbeitsmittel

10. Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.

11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.

12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.

Arbeitsumgebung

14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.

15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.

17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.

18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.

19. Die Strahlung muß – mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums – so niedrig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.

Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel

20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:

21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.

21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.

21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.

21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.

22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.

Quelle: Juris-Datei

Ist die Bildschirmarbeitsverordnung noch aktuell?2020-02-09T13:31:43+01:00

Seit 03.12.16 ist die neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft, in der die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung – redaktionell überarbeitet und durch das Thema Telearbeit ergänzt – integriert wurden.

Die Bildschirmarbeitsverordnung ist tot, lang lebe die gesunde Bildschirmarbeit. In der Arbeitsstättenverordnung (Quelle: Bundesanzeiger Online), in Kraft getreten am 03. Dezember 2016, wurde die Bildschirmarbeitsverordnung eingebunden. Im Anhang Nr. 6 finden sich „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“. Hinweis: Die Bezugsquelle „siehe Bildschirmarbeitsverordnung“ gehört nun der Vergangenheit an.

Sprachlich wurde das Eine oder Andere deutlicher verfasst. So spricht der Verordnungstext konform zu § 4 Arbeitsschutzgesetz auch von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und die Berücksichtigung physischer und psychischer Belastungen, Belastungen der Augen sowie Gefährdungen des Sehvermögens. Aus ergonomischer Sicht gilt es, gem. Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung den Mensch vor Überbelastungen zu schützen. Das „neue“ Regelwerk bietet hierfür weiterhin eine solide rechtliche Grundlage.

Was haben Rückenschmerzen mit der Arbeit am PC zu tun?2020-02-09T13:32:39+01:00

Ständiges Sitzen oder Sitzen in einer Fehlhaltung – Fehlhaltung = arbeiten mit hochgezogenen Schultern, eingeengten Beinen, zu stark geflexten Handgelenken oder mit rundem Rücken – kann zu dauerhaften Beschwerden führen.

Die Muskulatur ist nicht dafür ausgelegt, ausschließlich statisch zu arbeiten. Sie benötigt Dynamik. Dies wird beispielsweise durch bewegtes Mobiliar, unterschiedliche Körperhaltungen am PC oder durch kluge Arbeitsabläufe, sowie kleine Bewegungen – Gang zum Regel oder zum Papierkorb – ermöglicht.

Lassen Sie sich vom DORSAS Physio Team zu entlastenden Übungen und Arbeitshaltungen beraten.

Wer bezahlt eine Bildschirmbrille?2020-02-09T13:31:19+01:00

Die Brille zur Arbeit am PC stellt ein Arbeitsmittel dar, ohne dem die Tätigkeit nicht verrichtet werden könnte.

Hierfür muss der Arbeitgeber gem. § 4 Arbeitsschutzgesetz aufkommen. Gleichwohl ist die Regel, dass die Bildschirmbrille vom Benutzer auch privat oder für private Angelegenheiten genutzt wird. Deshalb stellt die Kostenbeteiligung ein Kompromiss dar. In mittelständischen und großen Unternehmen sowie in Behörden ist der Anteil der Kostenübernahme mittels Betriebsvereinbarung geregelt.

Was bedeutet „RSI“?2020-02-09T13:32:12+01:00

RSI ist die englische Abkürzung für repetitive strain injury und bedeutet die Verletzung oder Entzündung der Handgelenksmuskulatur.

Ausgelöst wird diese Erkrankung durch ständig kleine, gleiche Bewegungen z. B. bei der Bedienung der Computermaus.

Lassen Sie sich hierzu von der Expertin, Physiotherapeutin Angela Simsek vor Ort im SITOO & DORSAS Ergonomiestudio beraten. Gute ergonomische Eingabemittel, die richtige Einstellung aller Arbeitsmittel am PC und die Optimierung des eigenen Verhaltens z. B. durch bessere Arbeitsabläufe vermindern oder vermeiden Beschwerden an den Handgelenken.

Weitere Infos finden Sie unter Tipps und Tricks.

Was ist Ergonomie?2020-02-09T13:29:50+01:00

Ergonomie ist die Wissenschaft von der Anpassung der Technik an den Menschen zur Erleichterung der Arbeit.

Ergonomie hat zum Ziel, die Belastung des arbeitenden Menschen so ausgewogen wie möglich zu halten. Deshalb gilt es, physische und psychische Belastungen zu betrachten und insgesamt für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Nicht allein der Stuhl macht den Bildschirmarbeitenden glücklich…

Der polnische Arbeitswissenschaftler Wojciech Jastrzebowski (1799 – 1882) formuliert es sinngemäß so: Die Lehre der Ergonomie zielt darauf ab, (Zitat Anfang) „(…) damit wir aus diesem Leben die besten Früchte bei der geringsten Anstrengung mit der höchsten Befriedigung für das eigene und das allgemeine Wohl ernten und dem eigenen Gewissen gegenüber gerecht verfahren.“

Welche Kriterien gehören zur Ergonomie am Bildschirm?2020-02-09T13:30:17+01:00

Ergonomie die Chance, dass der Mensch beim Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz keinen Schaden nimmt.

Hierfür dienen allgemeingültige ergonomische Regeln. Sie müssen jedoch individuell auf jede einzelne Person heruntergebrochen werden. Was für einen Sitzriesen gut ist, muss für andere noch längst nicht passen. Deshalb hat Ergonomie sowohl etwas mit grundsätzlichen „Mindest-„Anforderungen zu tun als auch mit der jeweiligen persönlichen Anforderung. Gleichzeitig gilt es, mit Hilfe ergonomischer Möbel und Hilfsmittel so viel Bewegung wie möglich anzubieten, bei verschiedenen Körperhaltungen gleichzeitig gute Sehbedingungen sicher zu stellen. Alles, was die „Hardware“ anbelangt, fällt in die Zuständigkeit Ihres Ergnomiepartners; so auch die Experten von SITOO und DORSAS Erlangen.

Die Ergonomiepartner ermitteln auf Basis gesicherter arbeitswissenschaftlicher und ergonomischer Prinzipien Ihren individuellen Bedarf. Danach passt der jeweilige Experte im Verkaufsraum das jeweilige Produkt an Ihren Bedarf an oder wählt gleich genau das Richtige für Sie aus.

Erfahren Sie mehr zum Thema Arbeitsplatzberatung.

Was ist eine Lordosestütze?2020-02-09T13:33:05+01:00

Die Lordosestütze ist die Vorwölbung an der Rückenlehne, die die Lendenwirbelsäule stützt.

Sie sollte auf Gürtelhöhe eingestellt sein, so dass die natürliche Vorwölbung der Lendenwirbelsäule auch im Sitzen erhalten bleibt.

Mit einer sehr guten Lordosestüze ist der Stuhl der Firma HAG H04 ausgestattet. Eine aufblasbare Lordosestütze zur individuellen Anpassung an Ihre LWS haben der ECO 50 und der Multitop der Firma Höganäs.

Wer hilft mir im Betrieb bei Rückenbeschwerden bei der Arbeit am PC?2020-02-09T13:33:57+01:00

Für alle Fragen der Gesundheit am Arbeitsplatz gibt es in den Betrieben als Ansprechpartner den Betriebsarzt / die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

In kleinen Betrieben unter 50 Mitarbeitern ist der Ansprechpartner in der Regel der Chef/die Chefin selbst (BuS – Unternehmermodell der Berufsgenossenschaften). Denn das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass niemand schlechte Arbeitsbedingungen haben soll, um seinen Job zu machen.

Die Berufsgenossenschaften (Deutsche Gemeinsame Unfallversicherung – DGUV) und Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt, staatliches Amt für Arbeitsschutz in Ihrer Region bietet Beratung und kontrolliert in Betrieben, ob alles O.K. ist. Erkundigen Sie sich, welche Berufsgenossenschaft für Ihren Betrieb zuständig ist. Dort erhalten Sie viele Informationen für Ihre Gesundheit.

Lassen Sie sich individuell zur gesunden Haltung oder zu orthopädischen Arbeitsstühlen beraten, auch gern in unserem Ergonomiestudio.

Was bedeutet eigentlich „Prävention“?2020-02-09T13:33:33+01:00

Alles, was dazu dient, Gesundheitsbeschwerden zu vermeiden, Schaden gar nicht erst entstehen zu lassen, erfolgt durch Maßnahmen der Prävention.

Nichts tun, ist deshalb keine Prävention. Prävention – Vorsorgen – ist immer mit aktiven verhaltens- und verhältnisbezogenen Maßnahmen verbunden.

„Es ist nie zu früh und selten zu spät“

Wir bieten zu diesem Thema eine Vielzahl von Kursen an.

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